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Allgemeines zur Kindertagespflege


Die Kindertagespflege hat bereits seit einigen Jahren einen sehr großen Stellenwert.Sie zeichnet sich durch hohe Flexibilität aus.


Für Kinder von 0 bis 3 Jahren wird Kindertagespflege insbesondere als alternatives, für 3 bis 6 Jährige sowie für schulpflichtige Kinder bis zu 14 Jahren als ergänzendes Betreuungsangebot angeboten.


Eine geeignete, qualifizierte Betreuungsperson (Tagesmutter) kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig und zusätzlich zu ihren eigenen betreuen.

 

 

Die Geeignetheit der Kindertagespflegeperson (Tagesmutter) wird durch die vom zuständigen Jugendamt auszustellende Pflegeerlaubnis, nach § 43 KJHG bescheinigt.

 


Das wichtigste Qualitätsmerkmal der Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung in familienähnlichen Strukturen. Die Kindertagespflegeperson ist für die zu betreuenden Kinder eine verlässliche und konstante Bezugsperson. Zu ihr können die Kinder eine stabile Beziehung aufbauen.

 

 

Besonders für Tageskinder zwischen 0 und 3 Jahren bedeutet diese verlässliche Bindung die Basis für eine positive Entwicklung.

 




Gesetzliche Grundlagen der Kindertagespflege


 


 

-auf Bundesebene

 

 

das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)



 

 

- auf Landesebene

 

 

das Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG)


die Gesetze für die Kindertagesbetreuung (z.B.Kindertages-

 

 

betreuungsgesetz, Kindertagesstättengesetz oder Kindertagesförderungs-

 

 

 

gesetz)

 


 

 

ergänzende Gesetze (z. B. Zur Kostenbeteiligung)

 



 

 

 

- auf kommunaler Ebene

 

 

 

Satzung

 

 

 

 

ergänzende Ausführungen und Regelungen

 


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